Kooperationsverträge – Basis für die integrierte Versorgung

Kooperationsverträge – Basis für die integrierte Versorgung

In der integrierten Versorgung arbeiten verschiedene Einrichtungen des Gesundheitswesens fachübergreifend zusammen, um Patientinnen und Patienten professionell während der Behandlung zu begleiten. Das Praxisbeispiel aus der Psychiatrie zeigt eindrücklich, wie wichtig vertraglich geregelte Kooperationen sind.

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Spezifische Patientenpfade aufbauen

Das erstgenannte Ziel in der Gesundheitspolitischen Gesamtplanung (GGpl) 2030 ist der integrierten Versorgung gewidmet. Der Kanton formuliert dabei Folgendes:
«Breite Etablierung von integrierten Versorgungs- und Kooperations­modellen, die jeweils für eine bestimmte Personengruppe eine durch­gängige und koordinierte Versorgung ermöglichen».
Damit unterstreicht der Kanton die hohe Bedeutung der integrierten Versorgung für das zukünftige Gesundheitswesen.

Rechte und Pflichten regeln
Eine wesentliche Grundvoraussetzung für die integrierte Versorgung sind die Vernetzung und die Kooperation der Leistungserbringer sowie eine klare Regelung der Verantwortlichkeiten. Das wird am Beispiel der Psychiatrischen/Psychosomatischen Kliniken deutlich. Die Institutionen, die die Nachbehandlung von Patientinnen und Patienten übernehmen, müssen nicht nur zur Zusammenarbeit bereit sein, die Kooperation sollte auch vertraglich geregelt werden. Nur so sind die Rechte und Pflichten für beide Seiten klar definiert, und eine effiziente Zusammenarbeit ist möglich.

Engere Vernetzung und Unterstützung
Die Psychiatrischen Dienste Aargau (PDAG) arbeiten bei schwer psy­chisch kranken Kindern und Jugendlichen mit spezialisierten Heimen zusammen. Es hat sich jedoch gezeigt, dass die betroffenen Kinder und
Jugendlichen oft zu lang in der stationären Psychiatrie bleiben, weil die Heime mit der Aufnahme überfordert sind. Das wirkt sich nicht nur auf den Heilungsverlauf aus – die Probleme können chronifizieren –, sondern verhindert auch die Aufnahme neuer Akutfälle.
Die PDAG streben deshalb eine engere Zusammenarbeit mit den Kinder- und Jugendheimen an. Institutionen, die mit den PDAG kooperieren, werden während des gesamten Übertrittsprozesses begleitet und erhalten Konsiliar- und Liaisonleistungen, Fallberatungen, Supervision, Weiterbildungen, eine telefonische Hotline sowie einen bevorzugten Zugang (Fast Track).
Offen sind noch finanzielle Fragen, zum Beispiel die Abgeltung von Vorhalteleistungen bei notwendigen Rückverlegungen. Diese müssen geklärt werden, damit auf beiden Seiten mehr Sicherheit geschaffen und die Behandlung der erkrankten Kinder und Jugendlichen zeitnah im Heim fortgesetzt werden kann.

Weitere Publikationen

  • Stellungnahme
    25. Februar 2026
    Stellungnahme der vaka zur Teilrevision des Spitalgesetzes, 1. Etappe
    Die vaka begrüsst grundsätzlich das Vorhaben des Regierungsrats, eine gesetzliche Grundlage für einen Rettungsschirm zur finanziellen Unterstützung systemrelevanter Spitäler zu schaffen. Aus Sicht der vaka ist jedoch eine klare und verbindliche Strategie zur künftigen Ausgestaltung der Spitalversorgung im Kanton Aargau noch wichtiger als ein Rettungsschirm.
  • Information
    22. Dezember 2025
    Ambulant vor stationär – ein Wechsel mit Folgen
    Die Regelung «ambulant vor stationär» wird seit 2019 umgesetzt. Sie soll Effizienz im Gesundheitswesen versprechen. Der Wandel betrifft aber weit mehr als nur das Umsetzen von ambulanten Eingriffen im Akutspital. Er fordert eine strategische Neuausrichtung der kompletten Versorgung und vor allem gezielte Investitionen.
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