Gesetzliche Grundlagen
Das Pflegegesetz schafft die Grundlage für eine bedarfsgerechte, qualitativ gute und wirtschaftliche Betreuung und Pflege durch ambulante und stationäre Leistungserbringer. Das Krankenversicherungsgesetz (KVG) regelt die kassenpflichtigen Leistungen wie die ärztlich verordnete Pflege und die Bedarfsabklärung. Für diese Leistungen werden vom Bundesrat die Tarife für einzelne Leistungen festgelegt.
Das Pflegegesetz regelt die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden in Bezug auf die Planung, die Organisation und die Finanzierung der Langzeitpflege.
Gemäss § 11 PflG Abs. 1 sind die Gemeinden zuständig für die Restkostenfinanzierung der ambulanten Hilfe und Pflege zu Hause.
Der Regierungsrat regelt gemäss § 12 Abs. 3 PflG auf der Grundlage des Spitex Leitbilds durch Verordnung (Pflegeverordnung vom 21. November 2012, PflV)) den inhaltlichen und zeitlichen Umfang des Angebots unter Einbezug spezialisierter Pflegeangebote.
In § 29ff (PflV) ist das zeitliche sowie inhaltliche Mindestangebot festgehalten. Das Angebot orientiert sich am Bedarf und umfasst sowohl Langzeit- als auch Akutsituationen. Im Weiteren gehören dazu auch spezialisierte Pflegeangebote in den Bereichen Kinder-, Onkologie- und Psychiatriepflege.
www.ag.ch/Gesetzeserlasse
Kostenträger der Hilfe und Pflege zu Hause /Spitex
Die Spitex Leistungen lassen sich unterteilen in
Kassenpflichtig sind gemäss Krankenversicherungsgesetz (KVG) die ärztlich verordnete Pflege und die Bedarfsabklärung. Für diese Leistungen werden gemäss Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) vom Bundesrat die Tarife für einzelne Leistungen festgelegt. Seit dem
1. Januar 2020 gelten folgende Krankenkassen-Tarife pro Stunde:
Die zeitliche Regelung ist in Art. 7a 2 KLV enthalten. Die Vergütung erfolgt in Zeiteinheiten von 5 Minuten. Zu vergüten sind mindestens
10 Minuten.
Die Tarife sind nicht kostendeckend. Gemäss Pflegegesetz des Kantons Aargau sind die Gemeinden zuständig für die Planung und Sicherstellung eines bedarfsgerechten und qualitativ guten Angebots der ambulanten und stationären Langzeitpflege. Sie übernehmen somit Finanzierung der Restkosten.
Von den kassenpflichtigen Spitex-Leistungen, werden den KlientInnen folgende Beträge in Abzug gebracht:
Ab dem 1. Januar 2020 müssen Klientinnen und Klienten im Kanton Aargau für pflegerische Leistungen der Spitex nach KLV 7a Abs. 1 lit. a-c eine Patientenbeteiligung von 20% pro rata temporis bezahlen, maximal Fr. 15.35 pro Tag. Ausgenommen sind Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Altersjahr sowie Abrechnungen über die Invalidenversicherung (IV), Militärversicherung (MV) und Unfallversicherung (UV).
Nicht kassenpflichtig sind unter anderem hauswirtschaftliche Leistungen und Pflegeleistungen, die nicht in der KLV aufgelistet sind. Diese Leistungen bezahlen die Klientinnen und Klienten grundsätzlich selber. Gewisse Bereiche können durch eine private Zusatzversicherung abgedeckt werden. Die Tarife für hauswirtschaftliche Leistungen werden von den Spitex-Organisationen festgelegt. Dabei werden Mitglieder in der Regel mit günstigeren Tarifen belohnt.
Ungedeckte Spitex-Leistungen gehen zulasten des Leistungsbezügers und können unter Umständen über Ergänzungsleistungen zurückerstattet werden. Menschen im AHV-Alter haben zudem unter gewissen Bedingungen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Informationen sind bei den zuständigen AHV/IV-Stellen, respektive der Sozialberatung der Gemeinden erhältlich.