Das DGS zur Anstellung pflegender Angehöriger durch die Spitex
Lukrezia Bruppacher, Fachspezialistin Pflege ambulant, Departement Gesundheit und Soziales (DGS), erklärt im Interview, warum die Anpassungen in der Pflegeverordnung im Bereich der Angehörigenpflege nötig sind und welche Erwartungen der Kanton an die öffentlichen Spitex-Organisationen hat.
Lukrezia Bruppacher, wie sieht der Kanton Aargau die
Rolle der pflegenden Angehörigen im Gesundheitswesen?
Das schweizerische Gesundheitssystem könnte ohne die pflegenden und betreuenden Angehörigen nicht funktionieren, da die von ihnen geleistete Pflege durch professionelles Personal gar nicht abgedeckt werden könnte – die pflegenden Angehörigen sind also «systemrelevant». Viele von ihnen erbringen sämtliche Leistungen unentgeltlich und leisten einen enormen Beitrag für pflege- und betreuungsbedürftige Angehörige. Durch die Einstellung bei einer kantonal bewilligten Spitex-Organisation erhalten pflegende Angehörige für klar definierte Grundpflegeleistungen Lohn. Viele fühlen sich dadurch wertgeschätzt, weil sie eine bezahlte Arbeit nachweisen können. Die Entschädigung ermöglicht den angestellten pflegenden Angehörigen zudem eine
gewisse Unabhängigkeit, und sie sind sozial abgesichert.
Was sind die Gründe für die Anpassungen in der Pflegeverordnung bezüglich der Angehörigenpflege, und was soll damit erreicht werden?
In den letzten zwei bis drei Jahren hat sich die Zahl der Spitex-Organisationen, die pflegende Angehörige anstellen, vervielfacht. Zum Teil sind es öffentliche oder private Organisationen, die neben dem klassischen
Spitex-Angebot neu pflegende Angehörige einstellen, und zum Teil sind es Organisationen, welche die Anstellung von pflegenden Angehörigen als Hauptgeschäftsmodell haben. Gemäss Krankenversicherungsgesetz (KVG) müssen Pflegeleistungen nach Bedarf und in der notwendigen
Qualität, effizient und kostengünstig erbracht werden. Der Kanton Aargau will mit der Anpassung der Normkosten den tieferen Kosten der von angestellten pflegenden Angehörigen erbrachten Grundpflegeleistungen Rechnung tragen. Zugleich will er mit dem Verweis auf den geltenden Administrativvertrag vom Mai 2023 zwischen Spitex Schweiz, dem ASPS (Verband der privaten Spitex-Organisationen) und den
Versicherern die notwendige Begleitung der angestellten pflegenden Angehörigen und damit die geforderte Pflegequalität sicherstellen.
Welche Erwartungen haben Sie an die öffentlichen Spitex-Organisationen im Zusammenhang mit der Anstellung pflegender Angehöriger?
Der Kanton Aargau wünscht sich von allen Spitex-Organisationen, die pflegende Angehörige anstellen (wollen), dass sie sich umfassend mit der Thematik beschäftigen. Neben dem finanziellen Aspekt sollen die Perspektive der Begleitung der Angehörigen und die damit einhergehende Qualitätssicherung der erbrachten Leistungen einbezogen werden. Eine umfassende Abklärung der Gesamtsituation des
pflegebedürftigen Menschen und seines Umfelds vor der Anstellung eines oder einer Angehörigen ist essenziell für ein Gelingen dieses speziellen Anstellungsverhältnisses.
Zudem erwartet der Kanton Aargau von den öffentlichen Spitex-Organisationen und den Gemeinden, dass sie sich mit den Empfehlungen des DGS gemäss Schreiben vom 14. November 2024 auseinandersetzen und die Restkostenfinanzierung entsprechend reduzieren – zum Wohl der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler in den Gemeinden.
Kritiker fordern eine stärkere Regulierung des bestehenden Geschäftsmodells. Wie schätzen Sie die Situation diesbezüglich ein?
Der Kanton Aargau teilt diese Auffassung. Er hat beim Geschäftsmodell mit angestellten pflegenden Angehörigen Handlungsbedarf erkannt und auf den 1. Januar 2025 die Anpassung der Pflegeverordnung und des
Pflegetarifs beschlossen. Die Anpassung der Normkosten der Grundpflegeleistungen und die dringende Empfehlung, dass sich alle Organisationen an die im Administrativvertrag vereinbarten Qualitätsmassnahmen halten, sind Massnahmen zur Regulierung dieser speziellen Anstellungs- und Klientenverhältnisse. Der Kanton Aargau begrüsst zudem eine Abstimmung mit den umliegenden Kantonen, die bis heute – mit Ausnahme des Kantons Zug – keine verbindlichen Vorgaben für angestellte pflegende Angehörige kennen. Auch eine nationale Regelung ist denkbar. Für eine entsprechende Zusammenarbeit ist Kanton Aargau offen. Mit Spannung erwartet der Kanton Aargau die Analyse der Kostenrechnungen der Organisationen mit dem Hauptgeschäftsmodell der angestellten pflegenden Angehörigen. Aufgrund der erst kurzen Geschäftstätigkeit liegen noch keine verwertbaren Daten vor.
Sehen Sie Bedarf für einen politisch-öffentlichen Diskurs, inwieweit die öffentliche Hand das private Engagement von Angehörigen in der Pflege unterstützen soll?
In der aktuellen Diskussion geht es ausschliesslich um Leistungen der Grundpflege, die angestellte pflegende Angehörige vergütet erhalten können. Die Betreuungsleistungen, die sie erbringen, übersteigen
die pflegerischen Leistungen in der Regel um ein Vielfaches und können nicht entschädigt werden. Sind pflegende Angehörige von Organisationen angestellt, die sich adäquat um ihre Begleitung, die Aus- und
Weiterbildung und allfällige Vertretung oder Entlastung kümmern, dienen diese Anstellungen einerseits der Allgemeinheit durch Entlastung des öffentlichen Gesundheitswesens aufgrund späterer Heimeintritte und/oder weniger Komplikationen bei zu Hause lebenden, chronisch
pflegebedürftigen Menschen. Andererseits profitieren die angestellten pflegenden Angehörigen und die pflegebedürftigen Menschen von der professionellen Begleitung und der finanziellen Entschädigung. Eine gesundheitspolitische sachliche und faktenbasierte Diskussion mit allfälliger einheitlicher Regelung ist zu begrüssen.
Lukrezia Bruppacher ist Fachspezialistin Pflege ambulant beim
Departement Gesundheit und Soziales Kanton Aargau.